Allgemeine Vertragsbedingungen

  1. Geltung der Vertragsbedingungen
    1. Für von uns zu erbringende Dienstleistungen und entsprechende vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist (wie z.B. für Dienstleistungen, die als Nebenleistung im Rahmen eines Kaufvertrages vereinbart werden).
    2. Vertragsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
    3. Auch wenn beim künftigen Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Vertragsbedingungen in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Kunden auf unserer Homepage www.workingwell.com abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
  2. Vertragsschluss
    1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie werden schrift­lich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch bei­der­seits unterzeichneten Vertrag oder durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, außerdem dadurch, dass wir nach der Bestellung mit der Leistungs­er­brin­gung beginnen. Gibt der Kunde vertragliche Erklärungen uns gegenüber münd­lich ab, können wir deren schriftliche Bestätigung verlangen.
    2. Der Kunde hält sich zwei Wochen an seine Erklärungen zum Abschluss von Ver­trä­gen gebunden.
    3. Für Lieferungen und Leistungen anderer Art sind gesonderte Verträge zu schließen. Der Abschluss solcher Verträge steht beiden Vertragspartnern frei.
  3. Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
    1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schulden wir nur die vertraglich genau festgelegten Leistungen, die wir unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen Vorgaben erbringen.
    2. Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder unsere Auftragsbestätigung, sonst unser Angebot. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich ausdrücklich vereinbart oder wir sie schriftlich bestätigt haben. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder unserer schriftlichen Bestätigung.
    3. Der Kunde hat uns alle für die Durchführung unserer Leistung relevanten Tatsachen vollständig und richtig zur Kenntnis zu geben. Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht oder der Auftrag dieses ausdrücklich umfasst.
    4. Soweit dies zur Durchführung unserer Leistung erforderlich ist, hat uns der Kunde während der normalen Geschäftszeiten jederzeit Zugang zu seinen Räumlichkeiten zu gewähren und alle erforderlichen Unterlagen (z.B. Bauzeichnungen, Raumpläne etc.) zur Verfügung zu stellen.
      Soweit zur Durchführung unserer Leistung ein- oder mehrmalige Mitwirkungshandlungen des Kunden erforderlich sind, hat er diese auf eigene Kosten zu erbringen; Aufwendungen werden ihm nur erstattet, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Sofern der Kunde diesen Mitwirkungspflichten oder seinen in vorstehendem Absatz 3 geregelten Informationspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, sind wir berechtigt, ihm den dadurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für den Fall, dass sich von uns erbrachte Leistungen und Teilleistungen aufgrund nachträglicher Änderungen, die nicht von uns zu vertreten sind, als nicht mehr verwertbar erweisen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
  4. Arbeitsergebnisse und Rechte daran
    1. Wir erbringen in Ausführung des uns erteilten Auftrags Dienst- und keine Werkleistungen. Soweit unsere Leistung gleichwohl ausnahmsweise der Abnahme bedarf, ist der Kunde hierzu verpflichtet. Kleinere Mängel, welche die Tauglichkeit der Leistung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht ernsthaft beeinträchtigen, berechtigen ihn nicht, die Abnahme zu verweigern, unbeschadet seines Rechts, gesetzliche Mängelansprüche geltend zu machen. Bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen können wir auch Teilabnahmen verlangen.
    2. Geistige Leistungen gelten als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach deren Zugang in schriftlicher Form ausdrücklich und unter konkreter Beschreibung einzelner Mängel schriftlich Vorbehalte erhebt. Im Fall eines solchen Vorbehalts werden wir unsere Leistung überprüfen. Erweist sich ein Vorbehalt des Kunden als unberechtigt, fallen ihm die entstandenen Mehrkosten zur Last, es sei denn, er hat nur leicht fahrlässig gehandelt.
    3. Unter dem Vorbehalt vollständiger Zahlung der uns vertraglich zustehenden Vergütung räumen wir dem Kunden an den von uns in Ausführung des Auftrags erteilten Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und örtlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Ideen und Konzepte, die von uns vor Auftragserteilung übergeben oder sonst wie übermittelt wurden, bleiben unser alleiniges Eigentum. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, solche Ideen und Konzepte ohne unsere Zustimmung zu verwerten oder durch Dritte verwerten zu lassen. 
    4. Die Weitergabe und Verwertung unserer Leistung über den vertraglich festgelegten Zweck hinaus, insbesondere deren Veröffentlichung, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Für die Einhaltung der für die Verwertung unserer Leistung geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist ausschließlich der Kunde verantwortlich; er hat uns insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter und allen damit verbundenen erforderlichen eigenen Aufwendungen freizuhalten.
  5. Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort
    1. Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie werden von uns schriftlich als verbindlich bezeichnet. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, soweit die gelieferten Teile für den Kunden sinnvoll nutzbar sind.
    2. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem wir durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, an der Erbringung unserer Leistung gehindert sind, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z. B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht leistet oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
    3. Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen an­gemessenen Zeitraum.
    4. Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
    5. Leistungsort ist der Ort, an dem die Dienstleistung zu er­brin­gen ist. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, sind wir grundsätzlich in der Wahl des Leistungsortes und, in der Art und Weise unserer Leistungserbringung sowie in der Einteilung der Zeit unserer Tätigkeit frei. Im Übrigen ist München Leistungsort für alle Leistungen aus und im Zu­sammenhang mit diesem Vertrag.
  6. Vertragsbindung und Vertragsbeendigung
    1. Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z. B. bei Rücktritt, Min­de­rung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (außer in Notfällen zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.
    2. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
  7. Vergütung, Zahlung
    1. Die vereinbarte Vergütung ist gemäß vereinbartem Zahlungsplan und Eingang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
    2. In Ermangelung anderer schriftlicher Vereinbarungen gilt unsere jeweilige Preis- und Konditionenliste.
    3. Fahrtkosten, Spesen und Zubehör sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Kunden verlangte Leistungen (z. B. Beratung und Unterstützung) werden nach unserer jeweils aktuellen Preisliste in Rechnung gestellt.
    4. Zu allen Vergütungen ist gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich zu zahlen.
    5. Der Kunde kann nur mit von uns schriftlich anerkannten oder rechtskräftig fest­ge­stellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht dem Kunden nur innerhalb dieses Ver­tragsverhältnisses zu.
  8. Mangelhafte Leistungen
    1. Sollten wir eine mängelbehaftete Leistung erbracht haben, hat uns der Kunde Gelegenheit zu mindestens zweimaliger Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu geben, sofern dies nicht im Einzelfall unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt des Kunden rechtfertigen. Ein etwaiges Wahlrecht zwischen Beseitigung des Mangels und Nachlieferung bzw. -erbringung steht in jedem Falle uns zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde das Recht, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten einschließlich der gesetzlichen Rücktritts- und Schadensersatzansprüche; Rücktritts- und Schadenersatzansprüche bestehen jedoch nicht, wenn die Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit nur unerheblich ist.
    2. Abgesehen von den Fällen der Ziffer 1. besteht ein Rücktrittsrecht des Kunden nur dann, wenn wir die Pflichtverletzung, aufgrund derer der Rücktritt erklärt werden soll, zu vertreten haben.
    3. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung – jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist – geltend gemacht werden.
  9. Rechtsmängel
    1. Wir gewährleisten, dass der vertragsgemäßen Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn Dritte ihm gegenüber Rechte geltend machen.
    3. Art. 8 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.
  10. Haftung
    1. Wir leisten Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Hand­lung), nur in folgendem Umfang:
      1. Die Haftung bei Vorsatz, Arglist und aus Garantie ist unbeschränkt.
      2. Bei grober Fahrlässigkeit haften wir in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
      3. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) haften wir in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch mit EUR 25.000 je Schadensfall und EUR 50.000 für alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag insgesamt.
    2. Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Regelungen.
  11. Verjährung
    1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach § 8 – § 10 beträgt:
      1. bei Sachmängeln für Ansprüche auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung, jedoch für innerhalb der Verjährungszeit ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
      2. bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
      3. bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre;
      4. bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
    2. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchst­fristen ein. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahr­lässig­keit, Garantie, Arglist und in den in § 10 Abs. 2 genannten Fällen gilt Abs. 1 nicht.
  12. Eigentumsvorbehalt
    1. Das Eigentum an gelieferten Unterlagen und Sachen und die Rechte nach § 4 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über.
  13. Geheimhaltung und Datenschutz
    1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z. B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
    2. Wir verarbeiten die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Wir sind berechtigt, den Kunden als Referenzkunden zu benennen.
  14. Schlussbestimmungen
    1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Die Einhaltung der Schriftform ist Voraussetzung der Wirksamkeit der Erklärung. Zur Wahrung der Schriftform genügt eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.
    2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten und Unternehmern München.
    3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksame Regelung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Regelung nach ihrem Sinn und Zweck und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung möglichst nahekommt. Ebenso ist zu verfahren, sollte sich bei der Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke herausstellen.
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